Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tennis-Gemeinschaft Rosenfeld. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in 72348 Rosenfeld.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
    Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports, sowie evtl. weiterer, artverwandter Sportarten, die der körperlichen Ertüchtigung dienen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein will die Mitgliedschaft im Württ. Landessportbund e. V. ( WLSB ) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliederverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§3 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen, bei Minderjährigen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Ausschuss ist nicht anfechtbar und nicht zu begründen.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§4 Ende der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  2. Der Austritt ist nur zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Schluß eines Kalenderjahres, wobei die Austrittserklärung schriftlich zu erfolgen hat.
  3. Über den Ausschlus eines Mitglieds entscheidet, auf Antrag des Vorstandes, die Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss benötigt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
    Der Vorstand hat den Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
    Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen und zu beraten.
    Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem betreffenden Mitglied unverzüglich eingeschrieben mitzuteilen.

§5 Übertragung der Mitgliedschaft

Scheidet ein Mitglied durch Tod aus, kann die Mitgliedschaft auf ein anderes Familienmitglied ohne Erhebung des 
Aufnahmebeitrages übertragen werden.

§6 Aufnahme-, Mitgliedsbeitrag, Rückerstattung

  1. Neu eintretende Mitglieder haben einen Aufnahmebeitrag zu leisten.
  2. Aufnahmebeitrag für Minderjährige entsprechend den jeweiligen Beitragsbestimmungen.
  3. Jährlich ist vorn den Mitgliedern ein Beitrag zu leisten. Neu eintretende Mitglieder bezahlen den vollen Jahresbeitrag, unabhängig vom Eintrittsmonat.
  4. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist in dem Formular „Beitragsbestimmungen“ angegeben.
  5. Der Jahresbeitrag ist ebenso wie der Aufnahmebeitrag vor Beginn der Saison zu entrichten bzw. nach deren Aufnahme für neue Mitglieder.
  6. Der Aufnahmebeitrag kann in sozialen Härtefällen auf Beschluss des Ausschusses gestundet werden.
  7. Erlischt die Mitgliedschaft durch Austritt, so wird auf Antrag der geleistete Aufnahmebeitrag mit einem jährlichen Abzug von 33 1/3 Prozent zinslos zurückbezahlt. Hierbei wird nur der geleistete DM- Betrag, nicht jedoch evtl. geleistet Arbeitsstunden, berücksichtige. Die Rückzahlung erfolgt 1 Jahr nach Austritt.

§7 Organe des Vereins

  1. Vorstand
  2. Ausschuss
  3. Jugendvorstand
  4. Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
    – 1. Vorstand
    – 2. Vorstand
  2. – Zweiter 2. Vorstand
    – Schriftführer
    – Kassier
  3. Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand vertreten den Verein je einzeln.
  4. Der 1. Vorstand beruft die Vorstands- und Ausschusssitzung sowie die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.
  5. Der Schriftführer hat über jede Vorstands- und Ausschusssitzung, sowie Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll wird bei der nächsten Sitzung des betreffenden Gremiums genehmigt. Weiterhin führt der Schriftführer die Korrespondenz in Abstimmung mit dem Vorstand.
  6. Der Kassier verwaltet die Vereinsfinanzen unter Wahrung der Grundsätze ordnungsgemäße Buchführung und ist für die Erstellung von Steuererklärungen sowie für alle in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten zuständig. Er erstattet der jährlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht. Der Kassier nimmt Zahlungen an den Verein nach Anweisung durch den 1. Vorstand.

§9 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit 
der einfachen Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gefasst.

§10 Wahl und Amtszeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird auf Vorschlag aus dem Kreise der Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Das Amt eines Mitgliedes im Vorstand endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.
  4. Jährliche Neuwahl von jeweils der Hälfte von Vorstand und Ausschuss (auf die Dauer von 2 Jahren)

§11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (Paragraph 26 Abs. 2, Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits, Abschluss von Verträgen durch den Vorstand mit Gegenstandwert von mehr als 75% (i.W. fünfundsiebzig Prozent) der Mitglieder-Beitrags-Einnahmen pro Jahr (bezogen auf das jeweilige Vorjahr) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§13 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung), jedoch mindestens
    b) jährlich, einmal in den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres
    c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten
  2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Beifügung einer entsprechenden Tagesordnung muss der Vorstand ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Sollte in der Tagesordnung die Abwahl des Ausschusses vorgesehen sein, so ist vor Behandlung der Tagesordnung von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen. Dieser tritt für die Mitgliederversammlung an die Stelle des Vorstandes. Die Wahl des Versammlungsleiters erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen der Stadt Rosenfeld“ unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einzuberufen.
  4. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung ) bezeichnen. 
    Fristbeginn mit dem Tag der Veröffentlichung.

§14 Teilnahmeberechtigung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied, wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Der Vorstand eröffnet und leitet die Mitgliederversammlung, stellt die Teilnahmeberechtigung und die Beschlussfähigkeit fest, und legt der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zur Genehmigung vor.
  3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit im Einzelnen keine andere Mehrheit vorgesehen ist.

§15 Protokolle

Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, so unterzeichnet der letzte, der Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§16 Der Ausschuss

Der Ausschuss überwacht die Arbeit des Vorstandes und unterstützt den Vorstand bei der Durchführung. 
Der Ausschuss besteht aus:
– 4 Vorstandsmitglieder laut Paragraph 8, Abs. 1
– Sportwart 
– Jugendwart
– Platzbeauftragter
– Veranstaltungswart
– 2 Beisitzer 
– Jugendvorstand
deren Aufgaben im einzelnen wie folgt angegeben sind:

  1. Der Sportwart ist für die Durchführung der Verbandsspiele, die Organisation des Trainings, von Freundschaftsturnieren, Clubturnieren, sowie Forderungsspielen einschließlich Erstellung der Rangliste und der terminlichen Gestaltung vor genannter Aufgaben zuständig.
  2. Der Jugendwart ist für die Betreuung und Förderung der Jugendlichen zuständig und vertritt diese im Ausschuss. Er organisiert und leitet Veranstaltungen für die Jugendlichen, einschließlich Jugend-Training, dessen Art und Umfang legt er in Zusammenarbeit mit dem Sportwart fest.
  3. Der Platzbeauftragte ist für die Einhaltung der Platzordnung und die Erhaltung und Pflege der Anlage zuständig. Die hierfür notwendigen Maßnahmen spricht er mit dem Vorstand ab und überwacht die Durchführung.
  4. Der Veranstaltungswart organisiert Veranstaltungen einschließlich Abrechnung an den Kassier.
  5. Die 2 Beisitzer übernehmen jeweils vom Ausschuss im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Aufgaben.
  6. Jugendvorstand
    a) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation der TGR.
    b) Die Vereinsjugend arbeitet gemäß der Vereinsjugendordnung.

§17 Wahl – und Amtszeit des Ausschusses

Hier gelten dieselben Festlegungen wie bei Wahl – und Amtszeit des Vorstandes lt. Paragraph 10 angegeben.

§18 Einberufung des Ausschusses

Der Ausschuss wird auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 4 seiner satzungsgemäßen Mitglieder vom 1. Vorsitzenden einberufen.

§19 Beschlussfähigkeit des Ausschusses

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Ausschussmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gefasst.

§20 Kassenprüfer

Zum Zeitpunkt der Vorstandswahlen werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren 2 Kassenprüfer bestellt. Die Kassenprüfer erstatten bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenführung.

§21 Platzordnung

  1. Die Platzordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. In der Platzordnung sind der Spielbetrieb und Spielablauf zu regeln, insbesondere Spielzeit, Spieldauer, Spielberechtigung, Gastspieler, Zuständigkeiten des Platzbeauftragten, Rangliste und Turniere.

§22 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rosenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Rosenfeld, den 27.07.2020

Nach oben scrollen